werden, oder eine Baute ausgehöhlt und anschliessend neu errichtet wird (VGE a.a.O., E. 3.3.1). Bei einer Totalsanierung sind die gesamten Auslagen, analog jenen von Neu- und Ersatzbauten (bei denen das vorbestehende Gebäude untergegangen ist) als Herstellungskosten zu qualifizieren, welche von Gesetzes wegen nicht vom Einkommen abgezogen werden können (Art. 39 Bst. d StG und Art. 34 Bst. d DBG). Per 1. Januar 2015 hat die Steuerverwaltung ihre Praxis betreffend die Totalsanierungen resp. der sog. "wirtschaftlichen Neubauten" bei Anbauten angepasst.