einer Totalsanierung wird dann gesprochen, wenn die vorgenommenen Arbeiten objektiv-technisch auf Grund ihres Umfangs oder infolge der Eingriffstiefe keinen Unterhalt mehr darstellen und die natürliche Vermutung besteht, dass die gesamten Aufwendungen als wertvermehrend zu beurteilen sind (vgl. BGer 2C_153/2014 vom 4.9.2014, E. 2.2; VGE 100.2013.370U vom 20.1.2015, E. 2.2 und 3.2.3). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Gebäude oder ein wesentlicher Gebäudeteil derart umfassend erneuert wird, dass die Sanierung bei einer Gesamtbetrachtung aller Massnahmen einem Neubau gleichkommt, so etwa wenn mehrere Fassaden eingerissen und neu erstellt