4.2 Von einem faktischen (oder wirtschaftlichen) Neubau resp. einer Totalsanierung wird dann gesprochen, wenn die vorgenommenen Arbeiten objektiv-technisch auf Grund ihres Umfangs oder infolge der Eingriffstiefe keinen Unterhalt mehr darstellen und die natürliche Vermutung besteht, dass die gesamten Aufwendungen als wertvermehrend zu beurteilen sind (vgl. BGer 2C_153/2014 vom 4.9.2014, E. 2.2; VGE 100.2013.370U vom 20.1.2015, E. 2.2 und 3.2.3).