3. Umstritten ist, in welcher Höhe die von den Rekurrenten geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten pro 2010 (CHF 478'312.--) und pro 2011 (CHF 187'702.--) zum Abzug zuzulassen sind. 4. Gemäss Art. 36 Abs. 1 StG und Art. 32 Abs. 2 DBG dürfen für Grundstücke im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien, die Liegenschaftssteuern der Gemeinde und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Abziehbar sind ferner nach Art. 36 Abs. 3 StG und Art. 34 Abs. 3 DBG die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten.