Die Steuerverwaltung weist darauf hin, dass die Liegenschaft komplett renoviert (bisheriges Studio im Erdgeschoss) und erweitert (neue Zweizimmerwohnung im Erdgeschoss, neue Dreizimmerwohnung im Dachgeschoss) worden ist. Dementsprechend sei die vorgenommene Ausscheidung im Sinne der grob vorgenommenen Ausscheidung der Steuerverwaltung abzuändern. Nach Auffassung der Steuerverwaltung können insbesondere die Kosten für den Neuausbau der zusätzlichen Wohnung im Erdgeschoss und im Dachgeschoss (inkl. Cheminée) sowie zum Wintergarten und dem Neubau der Garage (inkl. Vorplatz) nicht zum Abzug zugelassen werden.