Diese Ausscheidung sei zutreffend und beachte insbesondere die ausserfiskalischen Zielsetzungen im Zusammenhang mit Energiespar- und den denkmalpflegerischen Massnahmen. Die Steuerverwaltung würde hingegen mit dem Begriff des wirtschaftlichen Neubaus unzulässigerweise die frühere Dumont-Praxis durch die Hintertüre wiedereinführen.