{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2015-12-24", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2014-683_2015-12-24.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2014_683_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb7204630c58fdbd446e06c3f67e4247b52a9664c9d84b1a6c7e7e693d39c1b491e5947f5fff7b7bc1f3fb40ad23f6eb09?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb7204630c58fdbd446e06c3f67e4247b52a9664c9d84b1a6c7e7e693d39c1b491e5947f5fff7b7bc1f3fb40ad23f6eb09&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2014_683", "Checksum": "a7eff090d3a44f52aa152dfbe1752788"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2014 683"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 24.12.2015 100 2014 683"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 24.12.2015 100 2014 683"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 24.12.2015 100 2014 683"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonalen Steuern und direkte Bundessteuer 2010 - Abgrenzung Liegenschaftsunterhalt und Mehrwert - denkmalpflegerische Arbeiten - Rückweisung | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:25:06", "Checksum": "33e488219c7356b74a6e884f1761764c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 24.12.2015 100 2014 683\nRegeste:\nKantonalen Steuern und direkte Bundessteuer 2010 - Abgrenzung Liegenschaftsunterhalt und Mehrwert - denkmalpflegerische Arbeiten - Rückweisung | die kantonalen Steuern\n\n100 14 683\n100 14 684\n200 14 599\n200 14 600\nGemeinde: D.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 24.12.2015 PKA/PWE/cbi\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 24. Dezember 2015\n\nEs wirken mit: Präsident Kästli, Fachrichter Kaiser und Studer sowie Wermuth und Mosimann\nals Gerichtsschreiber\n\nIn der Rekurs- und Beschwerdesache\n\nvon\n\nA.________ und B.________\n\nvertreten durch\n\nC.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2010 und 2011\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. A.________ und B.________ (Rekurrenten) deklarierten im Jahr 2010 CHF 560'721.--\nund im Jahr 2011 CHF 193'193.-- als Kosten für den Liegenschaftsunterhalt für die Grundstücke\nan der E.________strasse in D.________ (Grundstücke D.________ Gbbl. Nr. 1________ und\nD.________ Gbbl. 2________; nachfolgend Liegenschaft). Die Steuerverwaltung des Kantons\nBern, ________ (Steuerverwaltung) liess die geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten\nim Jahr 2010 im Umfang von CHF 24'134.-- und im Jahr 2011 gar nicht zum Abzug zu. Mit Verfügungen vom 21. Mai 2013 wurden die Rekurrenten von der Steuerverwaltung auf steuerbares\nEinkommen in der Höhe von CHF 427'400.-- (kantonale Steuern 2010) bzw. CHF 485'600.--\n(kantonale Steuern 2011) und CHF 493'800.-- (direkte Bundessteuer 2010) bzw.\nCHF 523'700.-- (direkte Bundessteuer 2011) sowie auf ein steuerbares Vermögen in der Höhe\nvon CHF 7'105'000.-- (kantonale Steuern 2010) bzw. CHF 7'227'000.-- (kantonale Steuern\n2011) veranlagt. Die Steuerverwaltung begründete ihre Verfügungen damit, dass die geltend\ngemachten Liegenschaftsunterhaltskosten gemäss Expertenbericht vom 22. Juni 2012 gekürzt\nworden seien (Steuerperiode 2010) und dass bei einem wirtschaftlichen Neubau keine Liegenschaftsunterhaltskosten berücksichtigt werden könnten (Steuerperiode 2011).\n\nB. Gegen die Veranlagungsverfügungen 2010 und 2011 erhoben die Rekurrenten mit\nSchreiben vom 19. Juni 2013 je Einsprache. U. a. wurde beantragt, die Liegenschaftsunterhaltskosten seien, soweit entsprechend deklariert, zum Abzug zuzulassen. Im Rahmen des Einspracheverfahrens hat die Steuerverwaltung den Expertenbericht erneut überprüfen lassen und\nden Rekurrenten das Resultat zur Stellungnahme zugestellt. Der Expertenbericht vom 24. Juni\n2014 kam zum Schluss, dass die Einsprache betreffend die Liegenschaftsunterhaltskosten abzuweisen sei. Am 6. August 2014 haben die Rekurrenten dazu Stellung genommen. Die Rekurrenten konnten u. a. nicht nachvollziehen, weshalb eine Renovation eines denkmalgeschützten\nObjekts als wirtschaftlicher Neubau bezeichnet und jeglicher Abzug von Liegenschaftsunterhaltskosten verweigert werde. Nach erneuter Rücksprache der Steuerverwaltung mit dem Verfasser des Expertenberichts wurden die Einsprachen mit Einspracheentscheiden (für die Steuerperiode 2010 und die Steuerperiode 2011) vom 20. November 2014 teilweise gutgeheissen.\nDer Antrag der Rekurrenten betreffend die Liegenschaftsunterhaltskosten wurde abgewiesen.\nAls Begründung verwies die Steuerverwaltung auf die Expertenberichte/Stellungnahmen der\nAbteilung amtliche Bewertung vom 24. Juni 2014 und 18. August 2014.\n\nC. Gegen diese Einspracheentscheide erheben die Rekurrenten bzw. C.________ (Vertreter) mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern\n(Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde betreffend die Steuerperioden 2010 und\n2011. Beantragt wird, die Liegenschaftsunterhaltskosten im Umfang von CHF 478'312.--\n\n-2-\n(Steuerperiode 2010) und von CHF 187'702.-- (Steuerperiode 2011) zum Abzug zuzulassen.\nDie Rekurrenten erläutern, dass die Liegenschaft aus dem 18. Jahrhundert stamme und in ihrer\nGesamtheit in das Verzeichnis der unter Schutz gestellten Gebäude genommen worden ist. Die\nLiegenschaft sei unter Beachtung der denkmalschützerischen Anliegen renoviert und ausgebaut worden. Bei der Renovation wurde ein angebauter \"Schopf\" abgerissen und durch einen\ntransparenten Wintergarten ersetzt, damit die mit Sandstein gefasste Fassade wieder sichtbar\nwurde. Die bestehende kleine Wohnung und das \"Knechtzimmer\" wurden renoviert. Der frühere\nSchlacht- und Speicherraum wurde unter Einbezug des alten Ofens in eine Wohnnutzung überführt. Die in den jeweiligen Steuererklärungen 2010 und 2011 deklarierten Liegenschaftsunterhaltskosten basierten auf einer Ausscheidung des beauftragten Architekten zwischen Mehrwert\nund Unterhalt. Diese Ausscheidung sei zutreffend und beachte insbesondere die ausserfiskalischen Zielsetzungen im Zusammenhang mit Energiespar- und den denkmalpflegerischen\nMassnahmen. Die Steuerverwaltung würde hingegen mit dem Begriff des wirtschaftlichen Neubaus unzulässigerweise die frühere Dumont-Praxis durch die Hintertüre wiedereinführen.\n\n"}