Schliesslich seien die Wände teilweise "durchfeuchtet". Die Steuerrekurskommission geht deshalb davon aus, dass die Liegenschaft insgesamt nicht bewohnbar ist. Entsprechend haben die Rekurrenten für das Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 1________ keinen Eigenmietwert zu -7- versteuern. Rekurs und Beschwerde sind somit gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich auf die weiteren Vorbringen der Rekurrenten (Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes von Treu und Glauben) einzugehen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG).