Die daraus resultierenden Eigenmietwerte für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer hat sie anschliessend um einen Drittel gekürzt, da die Alphütte während vier Monaten nicht bewohnbar sei. Zu diesem Schluss kam sie, da die Alphütte weder über einen Stromnoch einen Wasseranschluss verfüge und lediglich ein unbeheiztes Plumpsklo und eine Holzheizung habe (E. 7).