Aus einem Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Februar 2010 (2C_453/2009, E. 3.4) ergibt sich implizit, dass die nicht bewohnbaren Räumlichkeiten eines Schlosses im Eigenmietwert nicht erfasst worden sind. Die Steuerrekurskommission hat in einem Entscheid (RKE 100.2006.7736, vom 14.8.2007, nicht publiziert) den Protokollmietwert einer Alphütte überprüft und angepasst (E. 6). Die daraus resultierenden Eigenmietwerte für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer hat sie anschliessend um einen Drittel gekürzt, da die Alphütte während vier Monaten nicht bewohnbar sei.