3.6 Wie unter E. 3 ausgeführt, hat ein Eigentümer den Eigenmietwert einer leerstehenden Wohnung ausnahmsweise nicht oder nur teilweise zu versteuern, wenn diese nicht vermietet werden kann, (teilweise) nicht nutzbar ist oder leer steht, da sie zum Verkauf bestimmt ist. Wenn sie also wegen äusseren Gründen nicht genutzt werden kann (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 78 zu Art. 21 DBG; Steuerrekurskommission Basel-Stadt vom 17.6.2004 in StE 2006 B 25.3 Nr. 32, E. 3b und 5). Entscheidend ist die Möglichkeit der Nutzung.