3.3 Vorliegend sind die Rekurrenten der Meinung, dass sie für die leerstehende Liegenschaft keinen Eigenmietwert zu versteuern haben, da sie weder bewohnbar sei noch vermietet werden könne. Sie stützen sich dabei auf die Feststellungen der Abteilung Amtliche Bewertung vom 18. Dezember 2013. Wie ausgeführt, ergänzen sie im Rekursschreiben, dass die Liegenschaft über keinen funktionierenden Kochherd, keine funktionierende Toilette und Dusche, keine Waschmaschine und kein Warmwasser verfüge. Die Liegenschaft sei auch nicht beheizbar, da die Öfen defekt seien. Auch seien die Böden durchgetreten.