Deshalb ist der Eigenmietwert für die kantonalen Steuern tiefer als der für die direkte Bundessteuer. Auch beim Eigenmietwert für die kantonalen Steuern ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes ein unterer Grenzwert zu beachten. Dieser liegt bei 60 % des Marktmietpreises (StE 1997 A 21.11 Nr. 41; Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, Bundesgesetz über die Harmoni- -5- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Aufl., 2002, N. 44 zu Art. 7 StHG; ASA 64 S. 115).