Beim angesprochenen Wert von 70 % handelt es sich somit um einen unteren Grenzwert, den der Eigenmietwert für die direkte Bundessteuer nicht unterschreiten darf. Einer Festsetzung dieses Eigenmietwerts bis zur Höhe des Marktmietpreises steht demgegenüber nichts entgegen. Bei den kantonalen Steuern fordert Art. 25 Abs. 4, 1. Satz StG (bis Ende 2013 war diese Bestimmung in Art. 25 Abs. 3 aStG enthalten) die massvolle Besteuerung der Mietwerte bei Eigengebrauch. Deshalb ist der Eigenmietwert für die kantonalen Steuern tiefer als der für die direkte Bundessteuer.