3.1 Der Eigenmietwert für die direkte Bundessteuer ist nicht gleich hoch, wie der für die kantonalen Steuern. Für die direkte Bundessteuer hat er sich nach einem Grundsatzentscheid des Bundesgerichts am Marktmietwert zu orientieren. Die von den Kantonen festgelegten Mietwerte (für die direkte Bundessteuer) können allerdings schon dann anerkannt werden, wenn sie nicht unter 70 % des Marktmietpreises liegen (BGer vom 11.12.1996 in StE 1997 A 21.11 Nr. 41; BGer 2A.254/1996 vom 13.2.1997). Beim angesprochenen Wert von 70 % handelt es sich somit um einen unteren Grenzwert, den der Eigenmietwert für die direkte Bundessteuer nicht unterschreiten darf.