Demgegenüber verhält es sich anders, wenn es dem Eigentümer am Willen fehlt, sich das Recht der Eigennutzung einer Zweitwohnung vorzubehalten. Die Rechtsprechung hat diese Ausnahmeregelung dahingehend konkretisiert, dass der Eigentümer den Eigenmietwert einer leer stehenden Wohnung ausnahmsweise nicht oder nur teilweise zu versteuern hat, wenn diese nicht vermietet werden kann, (teilweise) nicht nutzbar ist oder der Eigentümer das Haus bzw. die Wohneinheit verkaufen oder vermieten will, aber trotz ernstlicher Bemühungen keinen Käufer bzw. Mieter findet. Anders verhält es sich bei unbenutzten aber bewohnbaren Räumen.