, 2009, N. 70 zu Art. 21 DBG). Hält sich der Eigentümer das Grundstück zum jederzeitigen Eigengebrauch zur Verfügung, nutzt es aber nur selten, ist dies der dauerhaften Eigennutzung gleichgestellt. Oft hält sich der Eigentümer eine Zweitliegenschaft als Ferienhaus oder Ferienwohnung zur Verfügung. Auch der Mietwert einer solchen Ferien- oder Zweitwohnung ist vollumfänglich steuerbar (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 77 zu Art. 21 DBG). Demgegenüber verhält es sich anders, wenn es dem Eigentümer am Willen fehlt, sich das Recht der Eigennutzung einer Zweitwohnung vorzubehalten.