-4- nung verfügende steuerpflichtige Person einerseits den Mietzins spart und anderseits die Schuldzinsen und Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung des Gebäudes abziehen darf, während der Mieter für seine privaten Wohnbedürfnisse keinen Abzug vom Einkommen machen kann (BGE 99 IA 344, E. 5c, S. 349). Eigengebrauch eines Grundstücks liegt insbesondere vor, wenn der Eigentümer das Grundstück selbst bewohnt oder es zu andern Zwecken selbst gebraucht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., 2009, N. 70 zu Art.