3. Nach Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG stellt der Mietwert von Grundstücken oder Grundstückteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, steuerbarer Ertrag dar. Die Besteuerung des Eigenmietwerts rechtfertigt sich vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Leuch/Amonn in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 10 zu Art. 25 StG). Massgebend ist dabei die Überlegung, dass die über eine eigene Woh-