F. Die Steuerverwaltung hat sich mit Schreiben vom 20. Juni 2014 vernehmen lassen. Sie beantragt, Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. In ihrer Vernehmlassung geben sie unter anderem die Stellungnahmen vom 18. Dezember 2013 und 20. Februar 2014 wieder und führen zudem aus, dass die Rekurrenten bei jedem Verfahrensschritt ausführliche Informationen erhalten hätten, weshalb das rechtliche Gehör nicht verletzt worden sei. -3- G. Dazu haben die Rekurrenten mit Schreiben vom 22. Juli 2014 Stellung genommen. Sie beanstanden darin unter anderem, dass die Steuerverwaltung auf ihre zentralen Argumente nicht eingegangen sei.