Eine Zwischennutzung würde auch an der fehlenden Möblierung scheitern. Schliesslich machen die Rekurrenten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend. Erstere begründen sie damit, dass die Einspracheentscheide ungenügend begründet worden seien und Letztere begründen sie damit, dass die Steuerverwaltung in den Steuerjahren 2009 und 2010 – entsprechend einer Auskunft von ihrer Seite – keinen Eigenmietwert aufgerechnet habe und zudem anlässlich des Augenscheins von einer vollständigen Streichung des Eigenmietwerts gesprochen habe.