Dies ergebe sich bereits aus der Stellungnahme der Abteilung Amtliche Bewertung der Steuerverwaltung vom 18. Dezember 2013. Zudem verfüge die Liegenschaft über keinen funktionierenden Kochherd, keine funktionierende Toilette und keine Dusche, keine Waschmaschine und kein Warmwasser. Die Liegenschaft sei auch nicht beheizbar, da die Öfen defekt seien. Schliesslich seien die Böden durchgetreten. Da die Liegenschaft nicht vermietbar sei, könnten von ihnen auch keine Vermietungsbemühungen verlangt werden. Eine Zwischennutzung würde auch an der fehlenden Möblierung scheitern.