{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2015-11-12", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2014-252_2015-11-12.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2014_252_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb6e7115d0bf6ee6a9f2dbde4a3f13f75cf0ff118fb64e79131062c487e3292d8e26463245359bc1aa8724da2c0d48f72b?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb6e7115d0bf6ee6a9f2dbde4a3f13f75cf0ff118fb64e79131062c487e3292d8e26463245359bc1aa8724da2c0d48f72b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2014_252", "Checksum": "b2cbb0abe32ca214ad3a7a53face78b4"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2014 252"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 12.11.2015 100 2014 252"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 12.11.2015 100 2014 252"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 12.11.2015 100 2014 252"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einzelrichterliche Entscheide (EE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2011 - kein Eigenmietwert da Haus nicht bewohnbar | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:25:26", "Checksum": "33c5e294c0625ef692e49bcda29a6ccf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 12.11.2015 100 2014 252\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2011 - kein Eigenmietwert da Haus nicht bewohnbar | die kantonalen Steuern\n\n100 14 252\n200 14 228\nGemeinde: D.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 12.11.2015 PKA/AMO/cbi\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nAm 12. November 2015\n\nhat der Präsident der Steuerrekurskommission im Rahmen seiner Kompetenz als Einzelrichter\nim Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über\nden Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von\n\nA.________ und B.________\n\nvertreten durch\n\nC.________, Rechtsanwalt\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2011 (Eigenmietwert)\nden Akten entnommen:\n\nA. B.________ und A.________ (Rekurrenten) sind Eigentümer des Grundstücks\nD.________ Gbbl. Nr. 2________ an der E.________strasse. Das darauf stehende Wohnhaus\nbewohnen sie selber. Mit Kaufvertrag vom 11. Februar 2009 kauften sie das Nachbargrundstück D.________ Gbbl. Nr. 1________ (E.________strasse) zu einem Preis von CHF 250'000.-\n-. In ihrer Steuererklärung 2011 deklarierten die Rekurrenten für dieses Grundstück keinen\nMietwert (pag. 36).\n\nB. Mit Verfügungen vom 21. Mai 2013 (pag. 57) wurden die Rekurrenten von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung) bei den kantonalen Steuern auf ein\nsteuerbares Einkommen von CHF 107'400.-- und bei der direkten Bundessteuer auf ein solches\nvon CHF 120'200.-- definitiv veranlagt. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 918'000.--\nfestgesetzt. Die Steuerverwaltung rechnete für das 2009 gekaufte Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 1________ sowohl bei den kantonalen Steuern, wie auch bei der direkten Bundessteuer,\nje CHF 4'615.-- auf (pag. 54 bzw. 47). Dazu führte sie aus, dass die Hälfte des Mietwerts aufgerechnet werde, da davon ausgegangen werde, dass die Wohnung zu einem entsprechenden\nMietzins vermietet werden könnte.\n\nC. Dagegen erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 24. Mai 2013 (pag. 62) Einsprache\nund beantragten, die Veranlagungen um die CHF 4'615.-- zu bereinigen. Zur Begründung führten sie unter anderem aus, dass die Liegenschaft in ihrem heutigen Zustand nicht vermietbar\nsei. Sie würde weder über intakte Toiletten und Dusche noch über ein Bad verfügen. Auch verfüge sie weder über Warmwasser, noch über eine funktionierende Waschmaschine. Im ganzen\nHaus könnten höchstens zwei Räume (Küche und Wohnzimmer) beheizt werden und die elektrischen Installationen seien veraltet. Auch die Böden seien uneben und das Dach punktuell\nsanierungsbedürftig. Die Planung der Renovationsarbeiten ruhe, weile verschiedene Personen\nnicht verfügbar seien.\n\nD. Die Abteilung Amtliche Bewertung der Steuerverwaltung nahm mit Schreiben vom\n18. Dezember 2013 (pag. 69) Stellung zur Einsprache. Sie hatte am 19. November 2013 im\nBeisein der Rekurrenten einen Augenschein durchgeführt. Zum Ergebnis des Augenscheins\nführte sie aus, dass die Liegenschaft nur rudimentäre Sanitär- und Kücheneinrichtungen aufweise. Die Installationen seien am Ende der Nutzungsdauer und zum Teil nicht mehr funktionstüchtig. Als Heizung stünden nur die beiden Kachelöfen und der Holzkochherd zur Verfügung.\nAuch der Ausbau der Zimmer sei am Ende der Nutzungsdauer. Insbesondere die Sanitärräume\nund die Küche würden nicht mehr bewertet, da sie im aktuellen Zustand nicht mehr funktionstüchtig seien. Insgesamt würden die Raumeinheiten von 7.1 auf 5.0 gesenkt. Aus dem beige-\n\n-2-\nlegten Mietwertblatt (pag. 66) ergibt sich für die kantonalen Steuern ein Mietwert von\nCHF 5'300.-- und für die direkte Bundessteuer ein solcher von CHF 6'180.--. Die Abteilung Amtliche Bewertung vertritt die Meinung, dass die Liegenschaft zu einem Mietzins von rund\nCHF 550.-- pro Monat als Zwischennutzung an Personen mit geringen Komfortansprüchen (z.B.\nStudenten, Alternative, etc.) vermietet werden könne. Entsprechend wurde in den Einspracheentscheiden vom 15. April 2014 (pag. 98) der Mietwert für das Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 1________ auf CHF 5'300.-- bzw. CHF 6'180.-- erhöht (pag. 95 bzw. 87). Insgesamt\nwurde somit das steuerbare Einkommen bei den kantonalen Steuern auf CHF 108'000.-- und\nbei der direkten Bundessteuer auf CHF 121'600.-- erhöht. Das steuerbare Vermögen wurde\naufgrund der Senkung des amtlichen Werts um CHF 57'500.-- auf CHF 861'000.-- gesenkt.\n\n"}