100 14 252 200 14 228 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 12.11.2015 PKA/AMO/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 12. November 2015 hat der Präsident der Steuerrekurskommission im Rahmen seiner Kompetenz als Einzelrichter im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ und B.________ vertreten durch C.________, Rechtsanwalt gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2011 (Eigenmietwert) den Akten entnommen: A. B.________ und A.________ (Rekurrenten) sind Eigentümer des Grundstücks D.________ Gbbl. Nr. 2________ an der E.________strasse. Das darauf stehende Wohnhaus bewohnen sie selber. Mit Kaufvertrag vom 11. Februar 2009 kauften sie das Nachbargrunds- tück D.________ Gbbl. Nr. 1________ (E.________strasse) zu einem Preis von CHF 250'000.- -. In ihrer Steuererklärung 2011 deklarierten die Rekurrenten für dieses Grundstück keinen Mietwert (pag. 36). B. Mit Verfügungen vom 21. Mai 2013 (pag. 57) wurden die Rekurrenten von der Steuerver- waltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung) bei den kantonalen Steuern auf ein steuerbares Einkommen von CHF 107'400.-- und bei der direkten Bundessteuer auf ein solches von CHF 120'200.-- definitiv veranlagt. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 918'000.-- festgesetzt. Die Steuerverwaltung rechnete für das 2009 gekaufte Grundstück D.________ Gb- bl. Nr. 1________ sowohl bei den kantonalen Steuern, wie auch bei der direkten Bundessteuer, je CHF 4'615.-- auf (pag. 54 bzw. 47). Dazu führte sie aus, dass die Hälfte des Mietwerts aufge- rechnet werde, da davon ausgegangen werde, dass die Wohnung zu einem entsprechenden Mietzins vermietet werden könnte. C. Dagegen erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 24. Mai 2013 (pag. 62) Einsprache und beantragten, die Veranlagungen um die CHF 4'615.-- zu bereinigen. Zur Begründung führ- ten sie unter anderem aus, dass die Liegenschaft in ihrem heutigen Zustand nicht vermietbar sei. Sie würde weder über intakte Toiletten und Dusche noch über ein Bad verfügen. Auch ver- füge sie weder über Warmwasser, noch über eine funktionierende Waschmaschine. Im ganzen Haus könnten höchstens zwei Räume (Küche und Wohnzimmer) beheizt werden und die elek- trischen Installationen seien veraltet. Auch die Böden seien uneben und das Dach punktuell sanierungsbedürftig. Die Planung der Renovationsarbeiten ruhe, weile verschiedene Personen nicht verfügbar seien. D. Die Abteilung Amtliche Bewertung der Steuerverwaltung nahm mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 (pag. 69) Stellung zur Einsprache. Sie hatte am 19. November 2013 im Beisein der Rekurrenten einen Augenschein durchgeführt. Zum Ergebnis des Augenscheins führte sie aus, dass die Liegenschaft nur rudimentäre Sanitär- und Kücheneinrichtungen auf- weise. Die Installationen seien am Ende der Nutzungsdauer und zum Teil nicht mehr funktions- tüchtig. Als Heizung stünden nur die beiden Kachelöfen und der Holzkochherd zur Verfügung. Auch der Ausbau der Zimmer sei am Ende der Nutzungsdauer. Insbesondere die Sanitärräume und die Küche würden nicht mehr bewertet, da sie im aktuellen Zustand nicht mehr funktions- tüchtig seien. Insgesamt würden die Raumeinheiten von 7.1 auf 5.0 gesenkt. Aus dem beige- -2- legten Mietwertblatt (pag. 66) ergibt sich für die kantonalen Steuern ein Mietwert von CHF 5'300.-- und für die direkte Bundessteuer ein solcher von CHF 6'180.--. Die Abteilung Amt- liche Bewertung vertritt die Meinung, dass die Liegenschaft zu einem Mietzins von rund CHF 550.-- pro Monat als Zwischennutzung an Personen mit geringen Komfortansprüchen (z.B. Studenten, Alternative, etc.) vermietet werden könne. Entsprechend wurde in den Einspra- cheentscheiden vom 15. April 2014 (pag. 98) der Mietwert für das Grundstück D.________ Gb- bl. Nr. 1________ auf CHF 5'300.-- bzw. CHF 6'180.-- erhöht (pag. 95 bzw. 87). Insgesamt wurde somit das steuerbare Einkommen bei den kantonalen Steuern auf CHF 108'000.-- und bei der direkten Bundessteuer auf CHF 121'600.-- erhöht. Das steuerbare Vermögen wurde aufgrund der Senkung des amtlichen Werts um CHF 57'500.-- auf CHF 861'000.-- gesenkt. E. Gegen die Einspracheentscheide haben die Rekurrenten, vertreten durch C.________ (Vertreter), mit Schreiben vom 7. Mai 2014 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben. Sie beantragen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – auf die Aufrechnung eines Eigenmietwerts für die leerstehende Lie- genschaft zu verzichten. Zur Begründung führen sie zusammengefasst aus, dass die Liegen- schaft im derzeitigen Zustand weder vermietbar noch nutzbar sei. Dies ergebe sich bereits aus der Stellungnahme der Abteilung Amtliche Bewertung der Steuerverwaltung vom 18. Dezember 2013. Zudem verfüge die Liegenschaft über keinen funktionierenden Kochherd, keine funktio- nierende Toilette und keine Dusche, keine Waschmaschine und kein Warmwasser. Die Liegen- schaft sei auch nicht beheizbar, da die Öfen defekt seien. Schliesslich seien die Böden durch- getreten. Da die Liegenschaft nicht vermietbar sei, könnten von ihnen auch keine Vermietungs- bemühungen verlangt werden. Eine Zwischennutzung würde auch an der fehlenden Möblierung scheitern. Schliesslich machen die Rekurrenten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend. Erstere begründen sie damit, dass die Ein- spracheentscheide ungenügend begründet worden seien und Letztere begründen sie damit, dass die Steuerverwaltung in den Steuerjahren 2009 und 2010 – entsprechend einer Auskunft von ihrer Seite – keinen Eigenmietwert aufgerechnet habe und zudem anlässlich des Augen- scheins von einer vollständigen Streichung des Eigenmietwerts gesprochen habe. F. Die Steuerverwaltung hat sich mit Schreiben vom 20. Juni 2014 vernehmen lassen. Sie beantragt, Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. In ihrer Vernehmlassung geben sie unter anderem die Stellungnahmen vom 18. Dezember 2013 und 20. Februar 2014 wieder und führen zudem aus, dass die Rekurrenten bei jedem Verfahrensschritt ausführliche Informationen erhalten hätten, weshalb das rechtliche Gehör nicht verletzt worden sei. -3- G. Dazu haben die Rekurrenten mit Schreiben vom 22. Juli 2014 Stellung genommen. Sie beanstanden darin unter anderem, dass die Steuerverwaltung auf ihre zentralen Argumente nicht eingegangen sei. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vorliegend ist umstritten, ob die Rekurrenten für das Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 1________ den Eigenmietwert zu versteuern haben. 3. Nach Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG stellt der Mietwert von Grundstücken oder Grundstückteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, steu- erbarer Ertrag dar. Die Besteuerung des Eigenmietwerts rechtfertigt sich vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Leuch/Amonn in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 10 zu Art. 25 StG). Massgebend ist dabei die Überlegung, dass die über eine eigene Woh- -4- nung verfügende steuerpflichtige Person einerseits den Mietzins spart und anderseits die Schuldzinsen und Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung des Gebäudes abziehen darf, während der Mieter für seine privaten Wohnbedürfnisse keinen Abzug vom Einkommen machen kann (BGE 99 IA 344, E. 5c, S. 349). Eigengebrauch eines Grundstücks liegt insbesondere vor, wenn der Eigentümer das Grundstück selbst bewohnt oder es zu andern Zwecken selbst ge- braucht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., 2009, N. 70 zu Art. 21 DBG). Hält sich der Eigentümer das Grundstück zum jederzeitigen Eigengebrauch zur Verfügung, nutzt es aber nur selten, ist dies der dauerhaften Eigennutzung gleichgestellt. Oft hält sich der Eigentümer eine Zweitliegenschaft als Ferienhaus oder Ferienwohnung zur Verfü- gung. Auch der Mietwert einer solchen Ferien- oder Zweitwohnung ist vollumfänglich steuerbar (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 77 zu Art. 21 DBG). Demgegenüber verhält es sich anders, wenn es dem Eigentümer am Willen fehlt, sich das Recht der Eigennutzung einer Zweitwohnung vorzubehalten. Die Rechtsprechung hat diese Ausnahmeregelung dahingehend konkretisiert, dass der Eigentümer den Eigenmietwert einer leer stehenden Wohnung aus- nahmsweise nicht oder nur teilweise zu versteuern hat, wenn diese nicht vermietet werden kann, (teilweise) nicht nutzbar ist oder der Eigentümer das Haus bzw. die Wohneinheit verkau- fen oder vermieten will, aber trotz ernstlicher Bemühungen keinen Käufer bzw. Mieter findet. Anders verhält es sich bei unbenutzten aber bewohnbaren Räumen. Diese werden gleich be- handelt wie bewohnte Raumeinheiten (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2001, N. 21 zu Art. 21 DBG, mit Hinweisen auf die Recht- sprechung). 3.1 Der Eigenmietwert für die direkte Bundessteuer ist nicht gleich hoch, wie der für die kan- tonalen Steuern. Für die direkte Bundessteuer hat er sich nach einem Grundsatzentscheid des Bundesgerichts am Marktmietwert zu orientieren. Die von den Kantonen festgelegten Mietwerte (für die direkte Bundessteuer) können allerdings schon dann anerkannt werden, wenn sie nicht unter 70 % des Marktmietpreises liegen (BGer vom 11.12.1996 in StE 1997 A 21.11 Nr. 41; BGer 2A.254/1996 vom 13.2.1997). Beim angesprochenen Wert von 70 % handelt es sich so- mit um einen unteren Grenzwert, den der Eigenmietwert für die direkte Bundessteuer nicht un- terschreiten darf. Einer Festsetzung dieses Eigenmietwerts bis zur Höhe des Marktmietpreises steht demgegenüber nichts entgegen. Bei den kantonalen Steuern fordert Art. 25 Abs. 4, 1. Satz StG (bis Ende 2013 war diese Bestimmung in Art. 25 Abs. 3 aStG enthalten) die massvolle Besteuerung der Mietwerte bei Eigengebrauch. Deshalb ist der Eigenmietwert für die kantona- len Steuern tiefer als der für die direkte Bundessteuer. Auch beim Eigenmietwert für die kanto- nalen Steuern ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes ein unterer Grenzwert zu beachten. Dieser liegt bei 60 % des Marktmietpreises (StE 1997 A 21.11 Nr. 41; Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, Bundesgesetz über die Harmoni- -5- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Aufl., 2002, N. 44 zu Art. 7 StHG; ASA 64 S. 115). 3.2 Im Kanton Bern basiert die Festsetzung der Eigenmietwerte auf den sogenannten Proto- kollmietwerten. Diese werden im Verfahren betreffend die amtliche Bewertung der Grundstücke durch die Abteilung Amtliche Bewertung ermittelt. Der Protokollmietwert orientiert sich am orts- und quartierüblichen Mietzinsniveau in der Bemessungsperiode 1993-1996 (vgl. Art. 32 Abs. 2 des Dekrets vom 22. Januar 1997 über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasser- kräfte [ABD; BSG 661.543]). Die Eigenmietwerte werden aufgrund periodischer Erhebungen der aktuellen Mietzinse von der Steuerverwaltung periodisch der Mietzinsentwicklung angepasst. Die Anpassung erfolgt, indem für die einzelnen Gemeinden Mietwertfaktoren festgelegt werden. Der Mietwertfaktor ist ein für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer unterschied- licher Prozentsatz des Protokollmietwerts. Die Umrechnung des massgebenden Protokollmiet- werts auf diese Prozentsätze ergibt den Eigenmietwert. Dieser wird jeweils auf die nächsten CHF 10.-- abgerundet. Für die hier interessierende Gemeinde D.________ beträgt der Miet- wertfaktor für die kantonalen Steuern 78 % und für die direkte Bundessteuer 91 %. 3.3 Vorliegend sind die Rekurrenten der Meinung, dass sie für die leerstehende Liegenschaft keinen Eigenmietwert zu versteuern haben, da sie weder bewohnbar sei noch vermietet werden könne. Sie stützen sich dabei auf die Feststellungen der Abteilung Amtliche Bewertung vom 18. Dezember 2013. Wie ausgeführt, ergänzen sie im Rekursschreiben, dass die Liegenschaft über keinen funktionierenden Kochherd, keine funktionierende Toilette und Dusche, keine Waschmaschine und kein Warmwasser verfüge. Die Liegenschaft sei auch nicht beheizbar, da die Öfen defekt seien. Auch seien die Böden durchgetreten. Schliesslich würde eine Zwischen- nutzung auch an der fehlenden Möblierung scheitern (vgl. Bst. E). 3.4 Die Abteilung Amtliche Bewertung hält in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2013 (pag. 69) unter anderem fest, dass die Liegenschaft nur rudimentäre Sanitär- und Küchenein- richtungen aufweise. Die Installationen seien am Ende der Nutzungsdauer und zum Teil nicht mehr funktionstüchtig. Als Heizung stünden nur die beiden Kachelöfen und der Holzkochherd zur Verfügung. Auch der Ausbau der Zimmer sei am Ende der Nutzungsdauer. Die Sanitärräu- me und die Küche würden nicht mehr bewertet, da sie im aktuellen Zustand nicht mehr funkti- onstüchtig seien (vgl. Bst. D). 3.5 Im Aufnahmeprotokoll wurde anlässlich des Augenscheins vom 19. November 2013 die Küche (1.0 Raumeinheiten [RE]) gestrichen (mit der Bemerkung: "Küche ausser Betrieb"). Auch der Raum "Vorplatz, Holzofen, Dusche" (0.4 RE) wurde – mit dem Vermerk "ausser Betrieb" – gestrichen. Dasselbe gilt für das WC mit Lavabo (0.3 RE). Weiter wurden der Sitzplatz und die -6- Laube, mit dem Hinweis "ohne Ertrag", nicht mehr bewertet. Aus dem Objektprotokoll ergibt sich sodann, dass beispielsweise die Heizung mit der Note 1 versehen wurde. Das wirtschaftliche Alter wurde bezogen auf das Jahr 1998 insgesamt auf 36 Jahre festgesetzt, was pro 2011 49 Jahren entspricht. Gemäss Grundstückprotokoll weist das Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 1________ eine Fläche von 1'039 m2 auf und der amtliche Wert ab 2011 wurde auf insge- samt CHF 132'900.-- festgesetzt. Aus dem Nutzungsplan ergibt sich schliesslich, dass sich das Grundstück in der Wohnzone im Ortsbildschutzgebiet befindet. 3.6 Wie unter E. 3 ausgeführt, hat ein Eigentümer den Eigenmietwert einer leerstehenden Wohnung ausnahmsweise nicht oder nur teilweise zu versteuern, wenn diese nicht vermietet werden kann, (teilweise) nicht nutzbar ist oder leer steht, da sie zum Verkauf bestimmt ist. Wenn sie also wegen äusseren Gründen nicht genutzt werden kann (vgl. Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, a.a.O., N. 78 zu Art. 21 DBG; Steuerrekurskommission Basel-Stadt vom 17.6.2004 in StE 2006 B 25.3 Nr. 32, E. 3b und 5). Entscheidend ist die Möglichkeit der Nut- zung. Eine Nichtberücksichtigung von Wohnräumen bei der Eigenmietwertermittlung kommt somit dann in Frage, wenn diese aus sachlichen Gründen nicht benützt werden können, so na- mentlich wegen Baufälligkeit einzelner Gebäudeteile und ungenügender Heizmöglichkeit (Steu- errekurskommission III Zürich vom 5.3.1992 in StE 1992 B 25.3 Nr. 13, E. 2a). Aus einem Ent- scheid des Bundesgerichts vom 3. Februar 2010 (2C_453/2009, E. 3.4) ergibt sich implizit, dass die nicht bewohnbaren Räumlichkeiten eines Schlosses im Eigenmietwert nicht erfasst worden sind. Die Steuerrekurskommission hat in einem Entscheid (RKE 100.2006.7736, vom 14.8.2007, nicht publiziert) den Protokollmietwert einer Alphütte überprüft und angepasst (E. 6). Die daraus resultierenden Eigenmietwerte für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer hat sie anschliessend um einen Drittel gekürzt, da die Alphütte während vier Monaten nicht bewohnbar sei. Zu diesem Schluss kam sie, da die Alphütte weder über einen Strom- noch einen Wasseranschluss verfüge und lediglich ein unbeheiztes Plumpsklo und eine Holz- heizung habe (E. 7). 3.7 Wie sich aus E. 3.5 ergibt, hat die Steuerverwaltung vorliegend den desolaten Zustand des Wohnhauses im amtlichen Wert und somit auch im Eigenmietwert abgebildet. Gemäss Steuerverwaltung sind die Sanitärräume und die Küche nicht funktionstüchtig. Nach den Schil- derungen der Rekurrenten sind zwar zwei Kachelöfen vorhanden, die Öfen selber seien aber defekt. Zudem könnten damit allenfalls nur die Küche und das Wohnzimmer beheizt werden. Auch die elektrischen Installationen seien veraltet und das Dach punktuell sanierungsbedürftig. Schliesslich seien die Wände teilweise "durchfeuchtet". Die Steuerrekurskommission geht des- halb davon aus, dass die Liegenschaft insgesamt nicht bewohnbar ist. Entsprechend haben die Rekurrenten für das Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 1________ keinen Eigenmietwert zu -7- versteuern. Rekurs und Beschwerde sind somit gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich auf die weiteren Vorbringen der Rekurrenten (Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes von Treu und Glauben) einzugehen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG). Weil die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren vertreten sind und ihnen notwendige und ver- hältnismässig hohe Kosten entstanden sind, wird ihnen eine Parteikostenentschädigung zuge- sprochen (Art. 200 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Diese wird gemäss dem vorgesehenen Rahmentarif (Art. 11 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]), auf der Grundlage der eingereichten Kostennote vom auf CHF 2'595.--, zuzüglich Auslagen von CHF 89.-- und 8 % Mehrwertsteuer ausmachend total CHF 2'898.70, festgesetzt. Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 15. April 2014 aufgeho- ben. Die Akten werden zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Steuerver- waltung zurückgeschickt. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 15. April 2014 auf- gehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Steuer- verwaltung zurückgeschickt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden Parteikosten im Betrag von CHF 2'898.70 (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) gespro- chen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Be- gründung zu enthalten. -8- Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begrün- dung zu enthalten. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ C.________, Rechtsanwalt zuhanden von A.________ und B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Präsident Der Gerichtsschreiber Kästli Mosimann -9-