Weder das TBA noch die Gemeinde Biel hat Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: -7- 1. Das TBA ist pro 2011 für die Grundstücke Biel/Bienne Gbbl. Nr. 3170, 11041 und 10990 von der Liegenschaftssteuer befreit. Pro 2011 hat das TBA für das Grundstück Biel/Bienne Gbbl. Nr. 2731 Liegenschaftssteuern von CHF 496.20 zu entrichten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF ________, werden der Stadt Biel anteilmässig im Betrag von CHF ________ zur Bezahlung auferlegt.