In der Verordnung des UVEK vom 4. Dezember 2007 über den Landerwerb bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes (SR 725.111.31) wird in Art. 7 Abs. 1 bestimmt, dass die Kantone vorsorglich erworbene Grundstücke und Gebäude nach Möglichkeit zu marktgerechten Bedingungen zu nutzen haben. Wie sich aus E. 3.2 ergibt, sind vermietete Gebäude nicht von der Liegenschaftssteuer befreit. Entsprechend hat das TBA für dieses Grundstück die Liegenschaftssteuer zu entrichten. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen und somit insgesamt teilweise gutzuheissen.