83 BV (Art. 197 Ziff. 3 BV) steht dazu, dass die Kantone die im Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz aufgeführten Nationalstrassen nach den Vorschriften und unter der Oberaufsicht des Bundes fertigstellen. In diesem Bundesbeschluss (SR 725.113.11) ist die N5 aufgelistet. Im Anhang 1 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111) sind die Strecken bezeichnet, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes durch die Kantone erstellt werden (Art.