5. Gemäss Art. 83 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) stellt der Bund die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und deren Benutzbarkeit sicher. Er baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Auch trägt er die Kosten dafür. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen (Art. 83 Abs. 2 BV). Diese Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft und wurde im Rahmen der Volksabstimmung vom 28. November 2004 zur Vorlage "Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen" angenommen. In den Übergangsbestimmungen zu Art. 83 BV (Art.