Ob auf einem Grundstück die Liegenschaftssteuer oder andere Abgaben zu entrichten sind, wird in jedem Fall aber nicht im Verfahren der amtlichen Bewertung beurteilt, sondern im dafür vorgesehenen Verfahren. Nach dem bisherigen Recht hatte eine Bewertung deshalb trotz entsprechender Ausnahmen zu erfolgen, wenn die Erhebung einer Liegenschaftssteuer nicht von vornherein ausgeschlossen war (Kästli/Bärtschi in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 2 zu Art. 53 StG, mit Verweis auf NStP 34/1980 S. 185). Gemäss Art.