Gemäss Bst. c werden weiter Grundstücke, Grundstückteile und bauliche Anlagen im Eigentum der Eidgenossenschaft und ihrer Anstalten nicht amtlich bewertet, sofern das Bundesrecht die Besteuerung ausschliesst. Ob auf einem Grundstück die Liegenschaftssteuer oder andere Abgaben zu entrichten sind, wird in jedem Fall aber nicht im Verfahren der amtlichen Bewertung beurteilt, sondern im dafür vorgesehenen Verfahren.