-4- 3.4 Da es keinen Sinn macht, ein Grundstück amtlich zu bewerten, wenn darauf weder Steuern noch Abgaben oder Gebühren erhoben werden, regelt Art. 53 StG Ausnahmen von der amtlichen Bewertung. So werden insbesondere Grundstücke nicht bewertet, die keinerlei Nutzbarmachung gestatten und weder einen Ertrag noch einen Verkehrswert aufweisen (Bst. a). Auch öffentliche Strassen, Wege, Plätze, Brücken, Trottoirs, Parkanlagen und Friedhöfe werden nicht bewertet (Bst. b). Gemäss Bst.