3.3 Gemäss Art. 259 Abs. 5 StG sind die übrigen Bestimmungen des StG über Ausnahmen von der Steuerpflicht bezüglich der Liegenschaftssteuer nicht anwendbar. Eine Steuerbefreiung für die Liegenschaftssteuer ergibt sich auch nicht aus dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14; vgl. VGE 21249U vom 13.8.2001 E. 2c f., nicht publiziert).