So ist beispielsweise ein Sigristenhaus, welches seit längerer Zeit durch den Sigristen und seiner Familie oder Drittpersonen bewohnt wird, nicht von der Liegenschaftssteuer befreit (RKE 2332 L 2000 vom 17.2.2004, E. 4). Weiter dient ein Landwirtschaftsoder Gewerbebetrieb eines Heimes oder einer Anstalt diesen nur mittelbar, weshalb die entsprechenden Liegenschaften nicht von der Liegenschaftssteuer zu befreien sind (RKE L 96/1983 vom 17.12.1985 in BVR 1986 S. 102 ff.). Zu den Amts- und Verwaltungsgebäuden zählen nur jene, welche zum Verwaltungsvermögen – und nicht zum Finanzvermögen – des Gemeinwesens gehören (Michel Iff, a.a.O., N. 22 zu Art. 259 StG).