Nicht befreit sind Gebäude, die von einer Gemeinde vermietet werden (Hans Gruber, Handkommentar zum bernischen Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, 5. Aufl., 1987, N. 4 zu Art. 216 aStG). So ist beispielsweise ein Sigristenhaus, welches seit längerer Zeit durch den Sigristen und seiner Familie oder Drittpersonen bewohnt wird, nicht von der Liegenschaftssteuer befreit (RKE 2332 L 2000 vom 17.2.2004, E. 4).