Ein bloss mittelbares Dienen reicht nicht aus (Michel Iff, a.a.O., N. 21 zu Art. 259 StG). Dies lässt sich aus der Überlegung rechtfertigen, dass Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, wie alle andern Liegenschaften zur Deckung der unmittelbar im Zusammenhang mit Liegenschaften anfallenden öffentlichen Lasten beitragen sollen (Leuch/Witschi in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 52 zu Art. 83 StG).