Aber auch alle anderen Bauwerke, die für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben bestimmt sind, zählen dazu. Sind und Zweck der Ausnahmetatbestände ist es namentlich, Gebäude, in denen öffentliche Aufgaben mit Steuergelder (mit-)finanziert werden, von der Besteuerung auszunehmen, um nicht die ohnehin durch die öffentliche Hand finanzierte oder unterstützte Leistung wiederum zu versteuern (Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat betreffend das Spitalversorgungsgesetz, S. 47, zitiert in RKE 6044 L 2003 vom 18.10.2005, E. 6). Die Gebäude müssen dem bestimmten Zweck jedoch unmittelbar und ausschliesslich dienen. Ein bloss mittelbares Dienen reicht nicht aus (Michel Iff, a.a.