-3- meinden, der Gesamtkirchgemeinden und der nach dem Gesetz über die jüdischen Gemeinden anerkannten Körperschaften wird auch keine Liegenschaftssteuer erhoben (Art. 259 Abs. 4 Bst. b StG). Als Amts- und Verwaltungsgebäude gelten primär Gebäude, in denen eine gesetzliche Aufgabe des Kantons oder der Gemeinde erfüllt wird. Aber auch alle anderen Bauwerke, die für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben bestimmt sind, zählen dazu.