3. Gemäss Art. 258 StG kann die Gemeinde auf den amtlichen Werten eine Liegenschaftssteuer erheben. Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die am Ende des Kalenderjahres als Eigentümerinnen oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind (Art. 259 Abs. 1 StG).