Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die Steuerverwaltung die Einsprache im Dispositiv des Entscheids abgewiesen hat (in der Begründung wird Nichteintreten erwähnt; vgl. Bst. C vorne), nimmt die Steuerrekurskommission vorliegend eine materielle Prüfung vor. 2. Es ist umstritten, ob das TBA für die Grundstücke Biel/Bienne Gbbl. Nr. 2731, 3170, 10990 und 11041 Liegenschaftssteuern zu entrichten hat.