E. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2013 führt die Steuerverwaltung unter anderem aus, dass die vom TBA angerufene Bestimmung vorliegend keine Anwendung finde. F. Dazu führt das TBA in seiner Stellungnahme mit Verweis auf das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz aus, dass die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbständige Stiftungen grundsätzlich von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit seien. G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: