C. Mit Einspracheentscheid vom 25. März 2013 wurde die Einsprache "abgewiesen". Zur Begründung führte die Steuerverwaltung aus, dass die Liegenschaftssteuer auf den rechtskräftigen amtlichen Werten erhoben werde. Anlässlich der Erhebung der Liegenschaftssteuer sei eine Einsprache gegen den amtlichen Wert nicht mehr zulässig. Da vorliegend die amtlichen Werte in Rechtskraft erwachsen seien, könne auf die Einsprache "nicht eingetreten" werden.