{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2015-09-15", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2013-214_2015-09-15.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2013_214_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb4320125aa1579cb5cc8ec6cebd9abdf48652ea29f7b449a40cd8e8baed082f9e629b98cb76b3ca7a3e4f50a5cb6fecdc?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb4320125aa1579cb5cc8ec6cebd9abdf48652ea29f7b449a40cd8e8baed082f9e629b98cb76b3ca7a3e4f50a5cb6fecdc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2013_214", "Checksum": "ae56b8261f6c0535b0adb4364856cc1a"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2013 214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 15.09.2015 100 2013 214"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 15.09.2015 100 2013 214"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 15.09.2015 100 2013 214"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einzelrichterliche Entscheide (EE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Liegenschaftssteuer - Steuerbefreiung nur wenn unmittelbar für Nationalstrassenbau genutzt | die Liegenschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:25:27", "Checksum": "7323cbbb9fe6794a91971e0be8c4ec96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 15.09.2015 100 2013 214\nRegeste:\nLiegenschaftssteuer - Steuerbefreiung nur wenn unmittelbar für Nationalstrassenbau genutzt | die Liegenschaftssteuer\n\n100 13 214\nGemeinde: 5201 Biel\nZPV-Nr.: 241'520'501\nEröffnung: 15.9.2015 PKA/AMO/cbi\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nAm 15. September 2015\n\nhat der Präsident der Steuerrekurskommission im Rahmen seiner Kompetenz als Einzelrichter\nim Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft in der Rekurssache des\n\nTiefbauamts des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern\n\ngegen\n\nGemeinde der Stadt Biel, Rüschlistrasse 14, 2502 Biel/Bienne\n\nbetreffend die Liegenschaftssteuer 2011\nden Akten entnommen:\n\nA. Mit vordatierter Verfügung vom 9. März 2013 wurde dem Tiefbauamt des Kantons Bern\n(nachfolgend: TBA) von der Steuerverwaltung der Stadt Biel (Steuerverwaltung) für das Jahr\n2011 eine Liegenschaftssteuer von CHF 13'245.95 eröffnet.\n\nB. Am 1. März 2013 erhob das TBA dagegen Einsprache. Es führte aus, dass die vier\nGrundstücke Biel/Bienne Gbbl. Nr. 2731, 3170, 10990 und 11041 \"ohne Ertrag\" und somit nicht\nsteuerpflichtig seien.\n\nC. Mit Einspracheentscheid vom 25. März 2013 wurde die Einsprache \"abgewiesen\". Zur\nBegründung führte die Steuerverwaltung aus, dass die Liegenschaftssteuer auf den rechtskräftigen amtlichen Werten erhoben werde. Anlässlich der Erhebung der Liegenschaftssteuer sei\neine Einsprache gegen den amtlichen Wert nicht mehr zulässig. Da vorliegend die amtlichen\nWerte in Rechtskraft erwachsen seien, könne auf die Einsprache \"nicht eingetreten\" werden.\n\nD. Dagegen hat das TBA mit Schreiben vom 17. April 2013 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Es beantragt, dass die Liegenschaftssteuer für die vier ertragslosen Grundstücke erlassen werde. Zur Begründung führt\nes aus, dass der Kanton Bern für die Fertigstellung des Nationalstrassennetzes vom Bund beauftrag worden sei. Dafür erwerbe der Kanton die notwendigen Grundstücke. Die vier Grundstücke seien zu diesem Zweck gekauft worden und würden keinen Ertrag abwerfen. Das TBA\nberuft sich im Rekursschreiben auf eine Bestimmung im Bundesgesetz über die Verwendung\nder zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe.\n\nE. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2013 führt die Steuerverwaltung unter anderem\naus, dass die vom TBA angerufene Bestimmung vorliegend keine Anwendung finde.\n\nF. Dazu führt das TBA in seiner Stellungnahme mit Verweis auf das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz aus, dass die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe\nund unselbständige Stiftungen grundsätzlich von jeder Besteuerung durch die Kantone und\nGemeinden befreit seien.\n\nG. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Steuerrekurskommission zieht in Erwägung:\n\n-2-\n1. Einspracheentscheide der Gemeinde betreffend die Liegenschaftssteuer können bei der\nSteuerrekurskommission angefochten werden (Art. 262 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 21. Mai\n2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Das TBA ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Es\nist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86 und 65 des\nGesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf den\nform- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist deshalb einzutreten.\n\nDa der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation\nder Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).\n\nDa die Steuerverwaltung die Einsprache im Dispositiv des Entscheids abgewiesen hat (in der\nBegründung wird Nichteintreten erwähnt; vgl. Bst. C vorne), nimmt die Steuerrekurskommission\nvorliegend eine materielle Prüfung vor.\n\n2. Es ist umstritten, ob das TBA für die Grundstücke Biel/Bienne Gbbl. Nr. 2731, 3170,\n10990 und 11041 Liegenschaftssteuern zu entrichten hat.\n\n3. Gemäss Art. 258 StG kann die Gemeinde auf den amtlichen Werten eine Liegenschaftssteuer erheben. Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die am Ende des\nKalenderjahres als Eigentümerinnen oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind (Art. 259\nAbs. 1 StG).\n\n3.1 Keine Liegenschaftssteuer wird erhoben wenn Bundesrecht die Besteuerung ausschliesst\n(Art. 259 Abs. 4 Bst. a StG). Solches Bundesrecht gibt es insbesondere für die Post, die vom\nBund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die SUVA, Sozialversiche-\nrungs- und Ausgleichskassen, die Nationalbank, die eidgenössische Alkoholverwaltung, Swisscontrol/Skyguide und die Botschaften und Konsulate (Michel Iff in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 13 ff. zu Art. 259 StG). Art. 62d des\nRegierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010)\nbestimmt, dass die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbstständigen\nStiftungen von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit sind; ausgenommen sind Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen.\n\n3.2 Auf Amts- und Verwaltungsgebäuden, Kirchen, Synagogen und Pfarrhäusern (einschliesslich Hausplätzen, Weg- und Hofanlagen) des Kantons, der Gemeinden, ihrer Unterabteilungen, der Regionalkonferenzen und Gemeindeverbände der Burgergemeinden, der Kirchge-\n\n"}