100 13 214 Gemeinde: 5201 Biel ZPV-Nr.: 241'520'501 Eröffnung: 15.9.2015 PKA/AMO/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 15. September 2015 hat der Präsident der Steuerrekurskommission im Rahmen seiner Kompetenz als Einzelrichter im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft in der Rekurssache des Tiefbauamts des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern gegen Gemeinde der Stadt Biel, Rüschlistrasse 14, 2502 Biel/Bienne betreffend die Liegenschaftssteuer 2011 den Akten entnommen: A. Mit vordatierter Verfügung vom 9. März 2013 wurde dem Tiefbauamt des Kantons Bern (nachfolgend: TBA) von der Steuerverwaltung der Stadt Biel (Steuerverwaltung) für das Jahr 2011 eine Liegenschaftssteuer von CHF 13'245.95 eröffnet. B. Am 1. März 2013 erhob das TBA dagegen Einsprache. Es führte aus, dass die vier Grundstücke Biel/Bienne Gbbl. Nr. 2731, 3170, 10990 und 11041 "ohne Ertrag" und somit nicht steuerpflichtig seien. C. Mit Einspracheentscheid vom 25. März 2013 wurde die Einsprache "abgewiesen". Zur Begründung führte die Steuerverwaltung aus, dass die Liegenschaftssteuer auf den rechtskräf- tigen amtlichen Werten erhoben werde. Anlässlich der Erhebung der Liegenschaftssteuer sei eine Einsprache gegen den amtlichen Wert nicht mehr zulässig. Da vorliegend die amtlichen Werte in Rechtskraft erwachsen seien, könne auf die Einsprache "nicht eingetreten" werden. D. Dagegen hat das TBA mit Schreiben vom 17. April 2013 Rekurs bei der Steuerrekurs- kommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Es beantragt, dass die Lie- genschaftssteuer für die vier ertragslosen Grundstücke erlassen werde. Zur Begründung führt es aus, dass der Kanton Bern für die Fertigstellung des Nationalstrassennetzes vom Bund be- auftrag worden sei. Dafür erwerbe der Kanton die notwendigen Grundstücke. Die vier Grunds- tücke seien zu diesem Zweck gekauft worden und würden keinen Ertrag abwerfen. Das TBA beruft sich im Rekursschreiben auf eine Bestimmung im Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe. E. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2013 führt die Steuerverwaltung unter anderem aus, dass die vom TBA angerufene Bestimmung vorliegend keine Anwendung finde. F. Dazu führt das TBA in seiner Stellungnahme mit Verweis auf das Regierungs- und Ver- waltungsorganisationsgesetz aus, dass die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbständige Stiftungen grundsätzlich von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit seien. G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, sofern entscheidrelevant, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: -2- 1. Einspracheentscheide der Gemeinde betreffend die Liegenschaftssteuer können bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 262 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zustän- dig. Das TBA ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Es ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist deshalb einzutreten. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die Steuerverwaltung die Einsprache im Dispositiv des Entscheids abgewiesen hat (in der Begründung wird Nichteintreten erwähnt; vgl. Bst. C vorne), nimmt die Steuerrekurskommission vorliegend eine materielle Prüfung vor. 2. Es ist umstritten, ob das TBA für die Grundstücke Biel/Bienne Gbbl. Nr. 2731, 3170, 10990 und 11041 Liegenschaftssteuern zu entrichten hat. 3. Gemäss Art. 258 StG kann die Gemeinde auf den amtlichen Werten eine Liegenschafts- steuer erheben. Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die am Ende des Kalenderjahres als Eigentümerinnen oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind (Art. 259 Abs. 1 StG). 3.1 Keine Liegenschaftssteuer wird erhoben wenn Bundesrecht die Besteuerung ausschliesst (Art. 259 Abs. 4 Bst. a StG). Solches Bundesrecht gibt es insbesondere für die Post, die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die SUVA, Sozialversiche- rungs- und Ausgleichskassen, die Nationalbank, die eidgenössische Alkoholverwaltung, Swiss- control/Skyguide und die Botschaften und Konsulate (Michel Iff in: Praxiskommentar zum Ber- ner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 13 ff. zu Art. 259 StG). Art. 62d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) bestimmt, dass die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbstständigen Stiftungen von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit sind; ausgenom- men sind Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen. 3.2 Auf Amts- und Verwaltungsgebäuden, Kirchen, Synagogen und Pfarrhäusern (einsch- liesslich Hausplätzen, Weg- und Hofanlagen) des Kantons, der Gemeinden, ihrer Unterabtei- lungen, der Regionalkonferenzen und Gemeindeverbände der Burgergemeinden, der Kirchge- -3- meinden, der Gesamtkirchgemeinden und der nach dem Gesetz über die jüdischen Gemeinden anerkannten Körperschaften wird auch keine Liegenschaftssteuer erhoben (Art. 259 Abs. 4 Bst. b StG). Als Amts- und Verwaltungsgebäude gelten primär Gebäude, in denen eine gesetz- liche Aufgabe des Kantons oder der Gemeinde erfüllt wird. Aber auch alle anderen Bauwerke, die für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben bestimmt sind, zählen dazu. Sind und Zweck der Ausnahmetatbestände ist es namentlich, Gebäude, in denen öffentliche Aufgaben mit Steuer- gelder (mit-)finanziert werden, von der Besteuerung auszunehmen, um nicht die ohnehin durch die öffentliche Hand finanzierte oder unterstützte Leistung wiederum zu versteuern (Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat betreffend das Spitalversorgungsgesetz, S. 47, zitiert in RKE 6044 L 2003 vom 18.10.2005, E. 6). Die Gebäude müssen dem bestimmten Zweck jedoch unmittelbar und ausschliesslich dienen. Ein bloss mittelbares Dienen reicht nicht aus (Michel Iff, a.a.O., N. 21 zu Art. 259 StG). Dies lässt sich aus der Überlegung rechtfertigen, dass Liegen- schaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, wie alle andern Liegenschaften zur Deckung der unmittelbar im Zusammenhang mit Liegenschaften anfallenden öffentlichen Las- ten beitragen sollen (Leuch/Witschi in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 52 zu Art. 83 StG). Nicht befreit sind Gebäude, die von einer Gemeinde vermietet werden (Hans Gruber, Hand- kommentar zum bernischen Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, 5. Aufl., 1987, N. 4 zu Art. 216 aStG). So ist beispielsweise ein Sigristenhaus, welches seit längerer Zeit durch den Sigristen und seiner Familie oder Drittpersonen bewohnt wird, nicht von der Liegen- schaftssteuer befreit (RKE 2332 L 2000 vom 17.2.2004, E. 4). Weiter dient ein Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb eines Heimes oder einer Anstalt diesen nur mittelbar, weshalb die ent- sprechenden Liegenschaften nicht von der Liegenschaftssteuer zu befreien sind (RKE L 96/1983 vom 17.12.1985 in BVR 1986 S. 102 ff.). Zu den Amts- und Verwaltungsgebäuden zählen nur jene, welche zum Verwaltungsvermögen – und nicht zum Finanzvermögen – des Gemeinwesens gehören (Michel Iff, a.a.O., N. 22 zu Art. 259 StG). 3.3 Gemäss Art. 259 Abs. 5 StG sind die übrigen Bestimmungen des StG über Ausnahmen von der Steuerpflicht bezüglich der Liegenschaftssteuer nicht anwendbar. Eine Steuerbefreiung für die Liegenschaftssteuer ergibt sich auch nicht aus dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und dem Bundesgesetz vom 14. De- zember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14; vgl. VGE 21249U vom 13.8.2001 E. 2c f., nicht publiziert). -4- 3.4 Da es keinen Sinn macht, ein Grundstück amtlich zu bewerten, wenn darauf weder Steu- ern noch Abgaben oder Gebühren erhoben werden, regelt Art. 53 StG Ausnahmen von der amt- lichen Bewertung. So werden insbesondere Grundstücke nicht bewertet, die keinerlei Nutzbar- machung gestatten und weder einen Ertrag noch einen Verkehrswert aufweisen (Bst. a). Auch öffentliche Strassen, Wege, Plätze, Brücken, Trottoirs, Parkanlagen und Friedhöfe werden nicht bewertet (Bst. b). Gemäss Bst. c werden weiter Grundstücke, Grundstückteile und bauliche An- lagen im Eigentum der Eidgenossenschaft und ihrer Anstalten nicht amtlich bewertet, sofern das Bundesrecht die Besteuerung ausschliesst. Ob auf einem Grundstück die Liegenschafts- steuer oder andere Abgaben zu entrichten sind, wird in jedem Fall aber nicht im Verfahren der amtlichen Bewertung beurteilt, sondern im dafür vorgesehenen Verfahren. Nach dem bisheri- gen Recht hatte eine Bewertung deshalb trotz entsprechender Ausnahmen zu erfolgen, wenn die Erhebung einer Liegenschaftssteuer nicht von vornherein ausgeschlossen war (Käst- li/Bärtschi in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 2 zu Art. 53 StG, mit Verweis auf NStP 34/1980 S. 185). Gemäss Art. 262 Abs. 2 StG können rechtskräftig festgesetzte amtliche Werte im Einspracheverfahren betreffend die Liegenschafts- steuer nicht angefochten werden. 4. Wie sich aus Bst. B ergibt, sind vorliegend folgende Grundstücke in Biel betroffen. Der jeweilige amtliche Wert im Steuerjahr 2011 und die 1.5 ‰ können nachfolgender Tabelle ent- nommen werden. Grundstück amtlicher Wert Liegenschaftssteuer 2731 CHF 330'800 CHF 496.20 3170 CHF 782'250 CHF 1'173.40 10990 CHF 60 CHF 0.10 11041 CHF 648'400 CHF 972.60 CHF 2'642.30 4.1 Auf dem Grundstück Biel/Bienne Gbbl. Nr. 2731 steht unter anderem das Wohnhaus Wy- denauweg 38/40. Der Kanton Bern kaufte das Grundstück mit Kaufvertrag vom 25. August 2006, da die Liegenschaft im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenprojekt N5, Umfahrung Biel, Teilprojekt Biel West - Biel Süd (Westast), wird weichen müssen (Ziff. I des Vertrages). Gemäss Einsprache des TBAs wird die Liegenschaft besetzt. Einem Artikel der WOZ vom 27. Mai 2010 (, besucht am 24.7.2015) kann entnommen werden, dass das TBA die Besetzung im Jahr 2008 habe beenden wollen und elf Parkplätze hätten ent- stehen sollen. Nach Vermittlung durch einen Sozialarbeiter hätten sich die Bewohner mit dem Kanton geeinigt und würden diesem CHF 600.-- pro Monat an Miete bezahlen; so viel hätte das TBA auch durch die Parkplätze eingenommen. -5- 4.2 Auf dem Grundstück Biel/Bienne Gbbl. Nr. 3170 befindet sich gemäss GRUDIS ein Pavil- lon (Seevorstadt 13) und zum Teil die Einstellhalle an der Seevorstadt 15b. Das Grundstück ist seit dem 27. August 1985 im Eigentum des TBAs. Gemäss Einsprache handelt es sich beim Pavillon um einen "Infopavillon N5". Dies ergibt sich auch aus der Internetseite zur A5 (, besucht am 24.7.2015). Gemäss dieser Seite enthält der Infopavillon zurzeit keine Ausstellung. 4.3 Gemäss GRUDIS ist das Grundstück Biel/Bienne Gbbl. Nr. 10990 im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Gemäss Grundbucheintragungsgesuch vom 21. Dezem- ber 2012 ist das Grundstück Kraft Art. 62a des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11) und dem Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 2008 (BBl 2008 S. 1951) per 1. Januar 2008 auf die Schweizerische Eidgenossenschaft übergegangen. Es handelt sich dabei um ein Stück der N5 zwischen Grenchen und Biel Ost. 4.4 Das Grundstück Biel/Bienne Gbbl. Nr. 11041 wurde mit der "Teilabschlussmutation N5 Bözingenmoos" vom 22. Dezember 2008 geschaffen. Es befindet sich am Längfeldweg 141. Gemäss Einsprache befindet sich auf dem Grundstück ein "Werkhof N5". 5. Gemäss Art. 83 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) stellt der Bund die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und deren Benutzbarkeit sicher. Er baut, betreibt und unter- hält die Nationalstrassen. Auch trägt er die Kosten dafür. Er kann diese Aufgabe ganz oder teil- weise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen (Art. 83 Abs. 2 BV). Diese Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft und wurde im Rahmen der Volksab- stimmung vom 28. November 2004 zur Vorlage "Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen" angenommen. In den Übergangsbestimmun- gen zu Art. 83 BV (Art. 197 Ziff. 3 BV) steht dazu, dass die Kantone die im Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz aufgeführten Nationalstrassen nach den Vor- schriften und unter der Oberaufsicht des Bundes fertigstellen. In diesem Bundesbeschluss (SR 725.113.11) ist die N5 aufgelistet. Im Anhang 1 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111) sind die Strecken bezeichnet, die im Rahmen der Fertig- stellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes durch die Kantone erstellt werden (Art. 32 NSV). Dazu zählt der Abschnitt 9 der N5 (Biel Ost [Längfeld] - Biel Süd [Brüggmoos]) als in Ar- beit stehende Strecke, der Abschnitt 2 der N5 (Grenchen - Biel Ost [Längfeld]) als in Betrieb befindliche Strecke mit Restarbeiten oder -zahlungen und der Abschnitt 8 der N5 (Biel Süd [Brüggmoos] - Biel West [See-Vorstadt]) als noch nicht begonnene Strecke (Stand 1.8.2007). Beim Bau der N5 handelt es sich also um eine gesetzliche Aufgabe des Kantons. -6- 5.1 Entsprechend dienen die Grundstücke Biel/Bienne Gbbl. Nr. 3170 und 11041, auf denen sich ein Infopavillon bzw. ein Werkhof befindet, unmittelbar öffentlichen Zwecken. Dies gilt erst Recht für das Grundstück Biel/Bienne Gbbl. Nr. 10990, welches ein bereits fertiggestelltes Stück der N5 ist. Das TBA ist diesbezüglich von der Liegenschaftssteuer befreit. Dies gilt auch für das Grundstück Biel/Bienne Gbbl. Nr. 10990, bei welchem am Ende des Kalenderjahres 2011 noch das TBA als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war. Der Rekurs ist somit be- züglich diesen drei Grundstücken – wertmässig im Umfang von rund 80 % (vgl. Tabelle in E. 4) – gutzuheissen. 5.2 Wie unter E. 4.1 ausgeführt, wird das Grundstück Biel/Bienne Gbbl. Nr. 2731 besetzt und dafür ein Mietzins von CHF 600.-- pro Monat entrichtet. Das Grundstück dient somit noch nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken. Auch wenn die Nutzung mit Blick auf den Bau der N5 einge- schränkt ist, ist es doch möglich, das Grundstück zu nutzen. In der Verordnung des UVEK vom 4. Dezember 2007 über den Landerwerb bei der Fertigstellung des beschlossenen National- strassennetzes (SR 725.111.31) wird in Art. 7 Abs. 1 bestimmt, dass die Kantone vorsorglich erworbene Grundstücke und Gebäude nach Möglichkeit zu marktgerechten Bedingungen zu nutzen haben. Wie sich aus E. 3.2 ergibt, sind vermietete Gebäude nicht von der Liegen- schaftssteuer befreit. Entsprechend hat das TBA für dieses Grundstück die Liegenschaftssteuer zu entrichten. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen und somit insgesamt teilweise gutzu- heissen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gemeinde Biel, welche in ihren Vermögen- sinteressen betroffen ist (vgl. VGE 21249U vom 13.8.2001, E. 5), vier Fünftel der gesamten Verfahrenskosten, einschliesslich eines Anteils allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Das TBA hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 i.V.m Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Weder das TBA noch die Gemeinde Biel hat Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: -7- 1. Das TBA ist pro 2011 für die Grundstücke Biel/Bienne Gbbl. Nr. 3170, 11041 und 10990 von der Liegenschaftssteuer befreit. Pro 2011 hat das TBA für das Grundstück Bi- el/Bienne Gbbl. Nr. 2731 Liegenschaftssteuern von CHF 496.20 zu entrichten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF ________, werden der Stadt Biel anteilmässig im Betrag von CHF ________ zur Bezahlung auferlegt. 3. Dem TBA werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Aus- fertigung einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ Tiefbauamt des Kantons Bern ▪ Gemeinde der Stadt Biel/Bienne IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Präsident Der Gerichtsschreiber Kästli Mosimann -8-