als Ganzes für das fedpol einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil haben kann. 4. Für den vorliegenden verfahrensleitenden Entscheid werden keine Kosten erhoben. Es wird auch nicht über allfällige Entschädigungsforderungen der Beschuldigten entschieden. Über die Kostenfolgen wird das zuständige Sachgericht oder, bei Einstellung des Verfahrens, das fedpol zu entscheiden haben.