- Dem Beschuldigten 7, G., wird in der Strafverfügung ein Unterlassen, d.h. die Verletzung seiner verwaltungsstrafrechtlichen Pflichten als Geschäftsherr, vorgeworfen. Gemäss Strafverfügung begann die Verfolgungsverjährung für die pflichtwidrigen Unterlassungen zum Leistungsbetrug am 15. November 2014 (betreffend die Abgeltungen für das Jahr 2014), am 15. Februar 2015 (betreffend die Abgeltungen für das Jahr 2015), am 15. November 2016 (betreffend die Abgeltungen für das Jahr 2016) und am 15. November 2017 (betreffend die Abgeltungen für das Jahr 2017; vgl. pag. 02.307.0077) zu laufen.