- Dem Beschuldigten 6, F., werden in der Strafverfügung Widerhandlungen gegen Art. 14 Abs. 1 VStrR, begangen bis am 17. April 2015 (betreffend die Abgeltungen für die Jahr 2016), bis am 20. April 2016 (betreffend die Abgeltungen für das Jahr 2017) und bis am 20. April 2017 [recte: 5. Mai 2017] (betreffend die Abgeltungen für die Jahre 2017 / 2018) vorgeworfen (pag. 02.306.0010 f.). Ausgehend von der zehnjährigen Verjährungsfrist werden die letzten dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen daher am 6. Mai 2027 verjähren, d.h. in rund zweieinviertel Jahren.