2017; vgl. pag. 02.302.0085) zu laufen. Dazu ist aber festzuhalten, dass das Arbeitsverhältnis von B. mit der Post (entgegen den Ausführungen in der Strafverfügung, pag. 02.302.0033) nicht am K. (Datum), sondern per L. (Datum) endete (vgl. pag. 07.205.0021 f.). Per diesen Datums endete auch seine Garantenstellung. Es ist zumindest fraglich, ob er sich nach diesem Datum einer Unterlassung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStrR schuldig machen konnte. Daraus folgt aber auch, dass die letzten ihm vorwerfbaren Unterlassungen spätestens am 1. Mai 2026, also in rund eineinviertel Jahren, verjährt sein dürften.