3. Art. 14 Abs. 1 VStrR sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, gleiches gilt für Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStrR. Beide Straftatbestände sind folglich als Vergehen qualifiziert. Für Taten, die nach dem 1. Januar 2014 abgeschlossen wurden, beträgt die Verfolgungsverjährung daher 10 Jahre (Art- . 97 Abs. 1 lit. c StGB). In Bezug auf die einzelnen Beschuldigten bedeutet dies Folgendes: - Dem Beschuldigten 1, A., wird in der Strafverfügung vorgeworfen, die letzte massgebliche Tathandlung am 22. April 2014, mit der Einreichung der IST- Spartenrechnung 2013, begangen zu haben (pag. 02.301.0098).