Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Nach der Rechtsprechung ist für die Strafverfolgungsbehörden ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur gegeben, wenn aufgrund der Rückweisung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO unmittelbar die Verjährung droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_363/2021 vom 05.04.2022 E. 2.5)