SR 173.110) verursachen kann. In diesem Fall ist die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO an die kantonale Beschwerdeinstanz und danach die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zulässig (vgl. BGE 143 IV 175 E.2.2). Im Strafrecht muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Dies ist dann der Fall, wenn der Nachteil auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht.